Wann wird es genehmigungspflichtig?
Schon eine einzelne Maschine oder ein Fertigteil kann die zulässigen Grenzen überschreiten: 2,55 m Breite, 4,00 m Höhe, die zulässige Länge der Fahrzeugkombination oder 40 t Gesamtgewicht. Dann ist vor der Fahrt eine Genehmigung nötig.
Ladung oder Fahrzeug: der Unterschied
| Nur die Ladung ist zu groß | Hält das Fahrzeug selbst die Grenzen ein und ragt nur die Ladung über, genügt eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO. |
|---|---|
| Fahrzeug oder Kombination überschreiten die Grenzen | Dann ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO nötig, oft zusammen mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für das Fahrzeug. |
Bis zu bestimmten Maßen ist keine Anhörung weiterer Stellen nötig, was das Verfahren beschleunigt. Für reine Ladungsüberstände liegt diese Grenze bei 4,00 m Höhe, 3,00 m Breite und 22,75 m Länge.
Was Sie wissen sollten
- Unteilbarkeit: Genehmigt werden nur Transporte unteilbarer Ladung. Lässt sich die Ladung zumutbar zerlegen, gibt es keine Genehmigung.
- Beiladung ist nur in engen Grenzen erlaubt, solange die Gewichtsgrenzen der StVZO eingehalten werden.
- Kleinere Unterschreitungen der beantragten Maße und Gewichte sind mitgenehmigt.
- Ändern sich Fahrzeug, Maße, Start, Ziel oder Ladung, ist ein neuer Bescheid nötig.
Welche Unterlagen wir brauchen
- Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I) von Zugmaschine und Anhänger bzw. Auflieger
- Gesamtmaße und Gesamtgewicht, Achslasten und Achsabstände
- Angaben zur Ladung
- Lade- und Entladeort bzw. Einsatzgebiet und gewünschter Zeitraum
- Falls vorhanden: Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bzw. Gutachten
Fehlt etwas, melden wir uns. Sie erhalten vor dem Start einen Festpreis, und nach Ihrer Freigabe stellen wir den Antrag innerhalb von 24 Stunden über VEMAGS.
Stand: 2. Oktober 2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und der Bescheid der zuständigen Behörde.