Was ist eine Einzelgenehmigung?
„Einzelgenehmigung“ ist der Oberbegriff für zwei behördliche Bescheide: die Einzelerlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und die Einzel-Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Beide erlauben einen Großraum- oder Schwertransport (GST), der die allgemein zulässigen Abmessungen oder Gewichte überschreitet.
Sie gilt für eine Fahrt auf einem festgelegten Fahrtweg. Dieser Fahrtweg darf aus bis zu drei Teilen bestehen, zum Beispiel Leerfahrt zur Ladestelle, Lastfahrt und Leerfahrt zurück. Sind mehrere Fahrten auf derselben Strecke geplant, kann statt einer Einzelerlaubnis eine Kurzzeiterlaubnis beantragt werden. Sie gilt für die im Antrag genannte Zahl von Fahrten.
Die Einzelgenehmigung passt zu Transporten, die einmalig oder selten vorkommen. Wer regelmäßig mit demselben Fahrzeug und gleichen Maßen fährt, etwa mit einem Autokran, ist mit einer Dauergenehmigung oft besser beraten.
Wann brauchen Sie eine Genehmigung?
Eine Genehmigung ist nötig, sobald Fahrzeug oder Ladung eine der folgenden Grenzen überschreitet. Maßgeblich sind die tatsächlichen Werte während der Fahrt.
| Breite | 2,55 m (Kühlaufbauten 2,60 m) |
|---|---|
| Höhe | 4,00 m |
| Länge Einzelfahrzeug | 12,00 m |
| Länge Sattelkraftfahrzeug | 15,50 m bzw. 16,50 m bei Einhaltung der Teillängen |
| Länge Lastzug | 18,75 m |
| Gesamtlänge mit Ladung | 20,75 m; Ladung darf hinten bis 1,50 m hinausragen |
| Gesamtgewicht | 40 t für Kombinationen mit mehr als vier Achsen |
| Achslast | 10 t je Einzelachse, 11,5 t bei angetriebener Achse |
Für die Achslasten von Doppel- und Dreifachachsen gelten je nach Achsabstand eigene Werte. Im Zweifel prüfen wir kostenlos, ob und welche Genehmigung Ihr Transport braucht.
Erlaubnis, Ausnahmegenehmigung, § 70 StVZO: Was gilt wann?
Welcher Bescheid nötig ist, hängt davon ab, was die Grenzen überschreitet: das Fahrzeug selbst oder nur die Ladung.
| Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO | Fahrzeug oder Fahrzeugkombination überschreiten tatsächlich die zulässigen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte. Der typische Fall beim Schwertransport. |
|---|---|
| Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO | Das Fahrzeug hält die Grenzen ein, nur die Ladung ist zu lang, zu breit, zu hoch oder ragt zu weit hinaus. Eine Erlaubnis nach § 29 ist dann nicht nötig. |
| Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO | Betrifft das Fahrzeug selbst, wenn es bauartbedingt die Vorschriften der StVZO nicht einhält. Sie ist Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 29, und die Erlaubnis muss in ihrem Rahmen bleiben. |
Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ersetzt keine weiteren Ausnahmen, etwa vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Diese müssen bei Bedarf zusätzlich beantragt werden.
Voraussetzungen
- Unteilbare Ladung: Die Ladung lässt sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zerlegen. Zubehör, etwa beim Kran, gilt in begrenztem Umfang als Teil der unteilbaren Ladung.
- Kein zumutbarer Transport per Bahn oder Schiff: Bei Fahrtwegen über 250 km muss je nach Maßen und Gewicht nachgewiesen werden, dass Schiene oder Wasserstraße nicht infrage kommen. Für Autokrane und selbstfahrende Arbeitsmaschinen gilt diese Prüfung nicht.
- Gültige Fahrzeugpapiere und, wo nötig, eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für das Fahrzeug.
- Ein geeigneter Fahrtweg, über den Brücken, Engstellen und Bauwerke den Transport tragen.
So läuft das Verfahren ab
Anträge für Großraum- und Schwertransporte werden bundesweit über VEMAGS gestellt, das gemeinsame Online-Verfahren von Bund und Ländern. Zuständig ist in der Regel die Straßenverkehrsbehörde am Beginn des Transports oder am Sitz des Unternehmens.
- Antrag: Fahrzeugdaten, Maße, Gewichte, Achslasten, Ladung, Start, Ziel und gewünschter Zeitraum werden in VEMAGS erfasst.
- Anhörung: Die Behörde beteiligt die Straßenbaulastträger entlang der Strecke, bei Bedarf auch Bahn und Wasserstraßenverwaltung. Bis zu bestimmten Maßen und Gewichten entfällt die Anhörung (anhörfreier Bereich).
- Prüfung: Brücken und Bauwerke werden geprüft, bei Bedarf statisch nachgerechnet. Daraus ergeben sich Fahrtweg und Auflagen.
- Bescheid: Die Behörde erteilt die Genehmigung mit Fahrtweg und Nebenbestimmungen.
Für die Bearbeitung gilt seit Juli 2025 ein Richtwert von in der Regel zwei Wochen ab vollständigem Antrag. Müssen Brücken nachgerechnet werden, kann es länger dauern. Ein Anspruch auf eine bestimmte Bearbeitungszeit folgt daraus nicht.
Was steht im Bescheid?
Der Bescheid legt fest, wie der Transport durchgeführt werden darf. Neben dem genehmigten Fahrtweg enthält er allgemeine und besondere Nebenbestimmungen, also Auflagen. Typisch sind:
- Fahrzeiten: Auf Autobahnen sind anhörpflichtige Transporte in der Regel nachts freigegeben, seit Juli 2025 ab 20 Uhr. Am Wochenende und in Spitzenzeiten des Berufsverkehrs gelten Sperrzeiten.
- Begleitung: Ab bestimmten Breiten ist ein Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichen (BF3) vorgeschrieben, auf Straßen außerhalb der Autobahn schon ab mehr als 3,50 m. Polizeibegleitung wird nur angeordnet, wenn Begleitfahrzeuge nicht ausreichen.
- Streckenauflagen: etwa Brücken einzeln befahren, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder bestimmte Fahrstreifen.
- Gutachten: Bei mehr als 100 t Gesamtgewicht oder ab 12 t Achslast ist vor Fahrtantritt das Gutachten eines Sachverständigen nötig.
Der Bescheid muss während der Fahrt mitgeführt werden. Verbindlich ist immer der Bescheid, nicht eine Zusammenfassung.
Gültigkeit und Änderungen
- Eine Einzelerlaubnis wird für höchstens drei Monate erteilt und kann einmal um drei Monate verlängert werden.
- Ein Bescheid kann bis zu fünf baugleiche Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen umfassen.
- Kleinere Unterschreitungen der beantragten Maße und Gewichte sind mitgenehmigt, zum Beispiel bis zu 50 cm in der Breite.
- Ändern sich Fahrzeug, Maße, Start, Ziel oder Ladung, ist ein neuer Bescheid nötig.
- Alle Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Was kostet eine Einzelgenehmigung?
Die Behördengebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt, Nr. 263.1.1) und liegt zwischen 40 und 1.300 €. Sie steigt mit Gewicht, Zahl der beteiligten Stellen, Zahl der Fahrtwege und Fahrzeuge sowie bei erheblichen Überschreitungen der Maße. Für Anträge außerhalb von VEMAGS kann ein Zuschlag anfallen.
Für unsere Leistung zahlen Sie bei einer Einzelgenehmigung für eine einfache Strecke ab 49 € netto. Den Festpreis nennen wir Ihnen, bevor wir starten. Die Behördengebühren reichen wir ohne Aufschlag weiter.
Stand: 2. Oktober 2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und der Bescheid der zuständigen Behörde.